Elsaß-Lothringen: Integration trotz fehlender Gleichstellung
Zur Geschichte des Reichslandes Elsaß-Lothringen (1870-1918) sind bisher nur wenige fundierte Studien erschienen: die Arbeiten von Hiery zum Wahlverhalten (1986) und von Riederer (2004) über die öffentliche Festkultur sind hier zu nennen.
In ihrer 2004 in Berlin angenommenen juristischen Dissertation konzentriert sich Sophie Charlotte Preibusch auf die verfassungsrechtliche Entwicklung und stellt die Frage, ob es auf diesem Wege eine Integration in das Deutsche Reich gegeben hat. Auf fast 600 Seiten analysiert sie detailliert die einzelnen Schritte, beschreibt Hintergründe, Debatten und Auswirkungen. Dabei geht sie chronologisch vor und gliedert ihre Arbeit in vier Abschnitte, in denen sie die frühe Verfassungsentwicklung (1870-1879), die Statthalterverfassung (1879-1900), die reformierte Verfassung (1911-1914) und schließlich die Kriegsverfassung (1914-1918) untersucht.
Die verfassungsrechtliche Stellung des Reichslandes Elsaß-Lothringen im Deutschen Reich von 1871 war tatsächlich eine recht seltsame: das Reich war als ein Fürstenbund entstanden und das neu hinzugekommene Gebiet besaß keinen eigenen Landesherren. Ohne ein regierendes Herscherhaus war damit ein neuartiges Gebilde geschaffen und als "Reichsland" direkt dem Kaiser unterstellt worden. Der Umgang mit den neuen Reichsbürgern gestaltete sich zwischen den Polen Misstrauen und Rücksichtnahme. Eine frühe Festlegung auf eine bestimmte Stellung des Reichslandes innerhalb des Reichsgefüges war von Bismarck gar nicht beabsichtigt gewesen. Vielmehr sollte diese Frage bewusst offen gehalten werden und einer zukünftigen Regelung vorbehalten bleiben. Schon unter den zeitgenössischen Staatsrechtlern bestand deshalb Unklarheit, wie das neuartige Gebilde einzuordnen sei.
Preibusch hält fest, dass die Integration des Reichslandes bis 1914 aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht vollständig war. Die Annäherung an den Status eines Bundesstaates war zwar gegeben, aber er war eben noch nicht erreicht. Den Integrationsprozess unterteilt sie in drei Phasen: in der ersten, die von 1870 bis 1887 reicht, ist das Reichsland lediglich Objekt, der eine vierjährige "Auszeit" folgte. Die Jahre von 1892 bis 1906 hält Preibusch für die Phase, in der die Elsässer und Lothringer dem deutschen Nationalstaat am weitesten entgegen gekommen waren. Dies wäre der günstigste Zeitpunkt gewesen, ihnen das volle Vertrauen zu schenken und die verfassungsrechtliche Gleichstellung mit den anderen Staaten zu verwirklichen. Insbesondere in den Jahren 1905/1906 sei die beste Situation gewesen, durch Gewährung der gleichberechtigten Stellung im Reich die "Einheimischen" für sich zu gewinnen. Doch nichts Derartiges geschah. Nach 1906 machten die Elsässer und Lothringer deshalb ihrem Unmut Luft. Die Verfassungsreform von 1911 sei dann überhastet umgesetzt worden und entsprach nicht den Forderungen.
Für eine dennoch "sehr weit fortgeschrittenen Integration" (S. 600) sprechen nach Preibusch verschiedene Tatsachen: Der Wunsch der Elsässer und Lothringer nach einem autonomen Bundesstaat drückt ganz klar aus, dass das Reichsland seinen gleichberechtigten Platz innerhalb des Kaiserreiches suchte, eine Rückkehr zu Frankreich damit nicht mehr zur Diskussion stand. Das moderne Wahlrecht führte zu politischem Selbstvertrauen und zu steigendem Interesse an der Reichspolitik. Die Verschmelzung mit dem Kaiserreich war auf den Gebieten der Wirtschaft und der Sozialpolitik bereits zustande gekommen, die Zahl der Ehen der "Einheimischen" mit den "Altdeutschen" stieg an. Die Verfassungsentwicklung hinkte der Wirklichkeit demnach also hinterher.
Die Arbeit ist gut lesbar, allerdings sehr stark untergliedert. Verwirrung stiften im Text auftauchende Kapitelunterteilungen, die im Inhaltsverzeichnis überhaupt nicht zu finden sind, und eine Zeitangabe in einer Überschrift, die nicht mit dem Kapitelinhalt übereinstimmt. Hier hätte das Lektorat aufmerksamer sein können. Dies kann aber den Wert der Arbeit nicht mindern: Preibuschs Argumentation überzeugt, ihr Urteil ist behutsam abwägend und differenziert zwischen dem Verfassungsrecht und der (Verfassungs-) Wirklichkeit. Die Studie widmet sich einem sehr speziellen Thema und ist für die noch zu schreibende Geschichte des Reichslandes von grundlegender Bedeutung.
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